16. Oktober 2019

Medienmitteilung

Credit Suisse macht einen Schritt für Indigenenrechte

Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) und die Schweizer Grossbank Credit Suisse haben heute das Mediationsverfahren im Rahmen des Schweizer Kontaktpunktes (NKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen abgeschlossen. Die Credit Suisse hat sich verpflichtet, den Schutz der Rechte von indigenen Gemeinschaften in ihren internen Richtlinien bei Projektfinanzierungen zu verankern. Die GfbV begrüsst diesen wichtigen Schritt als ein klares Zeichen für die gesamte Finanzbranche. Sie erwartet aber von der CS und allen Finanzinstituten, dass sie diese Richtlinie auf alle Bereiche wie etwa die Firmenfinanzierung und das Aktiengeschäft ausdehnt. Zudem soll sie bei Verstössen entschlossen handeln.

Im April 2017 hat die GfbV beim Schweizer Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eine Beschwerde gegen die Schweizer Grossbank Credit Suisse eingereicht. Auslöser war, dass die CS damals mit den Firmen, welche in den USA die Dakota Access Pipeline (DAPL) bauten, wichtige Geschäftsbeziehungen unterhielt. Gegen das Projekt protestierten damals tausende von indigenen Menschen und Wasseraktivistinnen und -aktivisten, weil sie sich vor den ökologischen Risiken der Pipeline fürchteten. Im Gegensatz zu anderen Banken, die sich teils finanziell aus dem Projekt zurückgezogen haben, hat die CS sich nie öffentlich zum gewalttätigen Konflikt um Standing Rock zwischen den US-Behörden, den Pipeline-Betreibern und den betroffenen indigenen Gemeinschaften geäussert. Selbst die Uno kritisierte den Pipelinebau und den Bewilligungsprozess.

Das Schlichtungsverfahren zwischen der GfbV und der CS wurde im Frühling 2018 aufgenommen. Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete sich die Credit Suisse, das Konzept des «Free, Prior and Informed Consent» der Uno (FPIC) in ihre internen, sektorspezifischen Richtlinien für Öl und Gas, Bergbau sowie Forst- und Agrarwirtschaft aufzunehmen und die Schlüsselelemente in den öffentlichen Zusammenfassungen dieser Policies zu publizieren. Bei Projektfinanzierungen, welche sich negativ auf ein Gebiet auswirken könnten, das von indigenen Gemeinschaften genutzt oder traditionell beansprucht wird, erwartet die CS von ihren Kunden künftig einen Nachweis, dass durch aktives Engagement mit den Behörden und betroffenen indigenen Gemeinschaften eine einvernehmliche Lösung im Sinne von FPIC angestrebt wurde.

«Wir begrüssen diese Erweiterung der internen Richtlinien und anerkennen diese als erste Schritte zur Verankerung der Rechte indigener Gemeinschaften durch die Bank», sagt Angela Mattli, GfbV-Kampagnenleiterin. «Gleichzeitig stellen wir fest, dass die CS die Einhaltung des FPIC auf die Projektfinanzierung beschränkt. Firmenfinanzierungen und das Aktiengeschäft sind von diesen Richtlinien ausgeschlossen. Die Erweiterung ist daher erst ein kleiner Schritt in die richtige Richtung eines umfassenden Schutzes indigener Gemeinschaften». Die Gesellschaft für bedrohte Völker wird die Umsetzung dieser Richtlinien beobachten und erwartet von der CS, dass sie diese bald auf weitere Geschäftsfelder ausweitet. Ebenso soll die CS entschlossen Massnahmen ergreifen, falls diese Richtlinien nicht erfüllt werden.

Die GfbV betrachtet den NKP als wichtiges, niederschwelliges  Instrument, um zwischen Firmen und betroffenen Gemeinschaften zu vermitteln. Die OECD-Leitsätze sind jedoch nicht verbindlich, und der NKP hat keine Möglichkeit, Massnahmen durchzusetzen. Er ist daher keine Alternative zur Konzernverantwortungsinitiative, die Firmen dazu verpflichtet, Menschenrechts – und Umweltstandards einzuhalten.

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