Spendenpolicy der Gesellschaft für bedrohte Völker

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) ist die Schweizer Sektion einer internationalen Menschenrechtsorganisation, die sich für verfolgte Minderheiten und indigene Völker einsetzt und für diesen Zweck finanzielle Mittel sucht.

1.2 Die GfbV diversifiziert ihr Fundraising, um finanziell möglichst unabhängig zu sein.

1.3 Die GfbV informiert detailliert über die Einnahmen der Organisation.

1.4 Die GfbV nimmt keine Spenden oder Beiträge an, welche das Ziel haben, Positionen oder Aktivitäten der GfbV zweckfremd zu beeinflussen. Auch werden Spenden zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spender respektive die Spenderin diese nur zur unerwünschten Image-Pflege nutzen könnte.

2. Fundraising bei Mitgliedern und SpenderInnen

2.1 Die GfbV strebt eine Erhöhung der Anzahl ihrer Mitglieder und SpenderInnen an, um sowohl über eine grössere politische Legitimation der Aktivitäten als auch eine solide finanzielle Basis für die Organisation zu verfügen.

2.2 Zur Finanzierung spezifischer Projekte werden zusätzliche Spenden der Mitglieder und SpenderInnen angestrebt.

2.3 Die Daten von Mitgliedern und Sympathisanten werden nicht an Dritte verkauft, vermietet oder ausgeliehen. Ausnahmen gelten für Agenturen, wenn sie für die GfbV Druck- oder sonstige Aufträge ausführen. Diese Agenturen dürfen ihrerseits die Daten nicht für weitere Zwecke nutzen.

3. Stiftungen und institutionelle Beiträge

3.1 Die GfbV ersucht Stiftungen und Institutionen um finanzielle Mittel.

4. Staatliche Beiträge

4.1 Die GfbV ersucht in erster Linie um staatliche Beiträge, wenn damit konkrete Projekte finanziert werden.

4.2 Staatliche Beträge werden offengelegt (Homepage, Jahresbericht) und beinhalten im Mindesten den Namen der geldgebenden Institution, den Betrag, den Zeitrahmen und die Zielsetzung des Projekts.

5. Beiträge von Firmen

5.1 Die GfbV akzeptiert keine grösseren Spenden von Firmen ohne Projektbezug. Ausgenommen sind Spenden bis zu einer Höhe von CHF 2‘000.-.

5.2 Die GfbV kann Aufträge von Firmen und Organisationen annehmen, sofern sie in die Kampagnenzielsetzung eingebettet und vertraglich geregelt sind. Auch diese Beträge werden offengelegt (Homepage, Jahresbericht) und beinhalten im Mindesten den Namen der Firma, die Höhe des Betrags, den Zeitrahmen, die Zielsetzung und die Einbindung in die Kampagne oder das Projekt.

6. Beiträge von Organisationen

6.1 Die GfbV akzeptiert Spenden von Organisationen, sofern sie nicht das Ziel haben, Positionen oder Aktivitäten der GfbV zweckentfremdend zu beeinflussen.

7. Sponsoring

7.1 Sponsoring – eine finanzielle Unterstützung mit Gegenleistung – kommt nur für spezielle Veranstaltungen in Frage.

7.2 Das Geschäftsmodell der Firmensponsoren muss mit den Zielsetzungen der GfbV vereinbar sein.

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